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Preise in der Behandlungspflege
Grundsätzlich werden Behandlungspflegemaßnahmen über den ausgestellten ärztlichen Verordnungsschein vom Pflegedienst direkt mit den Krankenkassen abgerechnet.
Der Patient zahlt lediglich 10,00 EUR für den ausgestellten Verordnungsschein sowie 10% der Behandlungskosten für die ersten 28 Kalendertage im Jahr. Diese Kosten werden durch die Krankenkassen direkt beim Versicherten eingefordert. Ist der Versicherte von der gesetzlichen Zuzahlung befreit, entfällt diese Eigenleistung.
Bei Interesse berät sie Team Medici gerne über die anfallenden Gebühren.
Ärztlich verordnete Behandlungspflege
Alle nachfolgend aufgeführten Behandlungspflegemaßnahmen müssen vor Erbringen vom Hausarzt korrekt ausgefüllt, vom Patient auf der Rückseite unterschrieben, von uns beantragt und schließlich von den Krankenkassen genehmigt werden.
Bei falschen oder zu spät gestellten Behandlungspflegeanträgen übernimmt die Krankenkasse keine Kosten.
Das heißt z.B. dass bei einem Dekubitus der Grad, die Behandlungsmethode, die Größe und die Lokalisation vom Arzt genau beschrieben sein müssen. Oder dass bei medizinischen Einreibungen genau beschrieben sein muss, mit was und wo eingerieben wird.
Generell müssen spätestens am ersten Tag eines neuen Quartals die Verordnungsscheine, nachfolgend VO genannt, den jeweiligen Krankenkassen zur Genehmigung vorliegen. Das heißt, das besonders bei Quartalswechseln die mit Feiertagen einhergehen, die VO-Scheine frühzeitig beantragt werden müssen, um die Kostenübernahme durch die Krankenkassen zu sichern. ( Weihnachten, u.a.m)
Versicherte, die nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind, zahlen 10% der Behandlungskosten für die ersten 28 Kalendertage im Jahr für die verordnete Behandlungspflege.
Sollten sich während des Quartals neue, andere oder zusätzliche Behandlungspflege-Maßnahmen ergeben (z.B. Patient entwickelt einen Dekubitus, Patient hat schwankende BZ-Werte, u.s.w.), so können diese jederzeit bei dem jeweiligen Hausarzt beantragt werden.
WICHTIG: In diesen Fällen muss der VO-Schein innerhalb von 3 Werktagen nach Beginn der Maßnahme der Krankenkasse vorliegen!
Grundpflege | können alle Patienten, die noch nicht in der Pflegeversicherung eingestuft sind max. 28 Kalendertage nach Krankenhausaufenthalt erhalten; jedoch nur im Zusammenhang mit einer Behandlungspflege z.B. Verbandwechsel, Injektionen, u.s.w. |
Verbandwechsel | jede Wunde muss einzeln aufgeführt sein, wo, womit |
Katheterisierung | darf nicht zeitgleich mit einer Blasenspülung berechnet werden; wie oft soll gewechselt werden? |
Blasenspülung | wie oft, mit welchem Präparat, nur noch bei Blasenbluten nicht prophylaktisch |
Einlauf / Klysma | wie oft, womit, warum |
Physikal. Maßnahme | wo, womit, wie oft |
Dekubitusbehandlung | bitte einzelne Dekubiti aufführen, wo, wie oft, womit, wie groß |
Injektionen | welche s.c., i.m., wie oft, welches Präparat, wie lange |
Absaugen | wo, wie häufig |
Ohrentropfen / Augentropfen | wie oft, welches Präparat, was wird getropft |
Blutdruckkontrolle | warum (Diagnose), wie häufig |
Stomaversorgung | welches Stoma ( Anus praeter, Tachial, PEG ), womit, wie oft |
Legen /Wechseln einer Magensonde | wie oft |
Blutzuckerkontrolle | warum (Diagnose), wie häufig |
Aufziehen von Insulin | warum (Diagnose), welches Insulin, wie oft |
Arzneimittelgabe / Überwachung | warum, welche Medikamente, wie oft |
An/ Ausziehen von Kompressionsstrümpfen | wann, wie oft, warum |
Gabe von Sondenkost | welche, wie oft, warum |
Hauswirtschaftliche Versorgung | warum, wie häufig, kann nur zusammen mit der Grundpflege erbracht werden, nie alleine |
Es handelt sich hier um eine Auswahl von möglichen ärztlichen Verordnungen.
Beachte:
Alle diese Leistungen können auch als Anleitung beantragt werden, d.h. um Angehörigen in die Behandlungspflege einzuarbeiten. Zeitraum individuell beantragbar.