Pflegeversicherungsgesetz SGB XI

Durch das Pflegestärkungsgesetz II, welches zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist, wurden die Weichen für einige Änderungen ab dem 01.01.2017 im bestehenden Pflegeversicherungsgesetz vorgenommen.

Voraussetzung zum Erhalt von Pflegeleistungen durch die Pflegeversicherung ist zunächst das Neue Begutachtungs Assessment (NBA) durch einen Gutachter des MdK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen), welcher ab dem 01.01.2017 den Grad der Selbstständigkeit eines Menschen ermittelt. Je nach Grad der Selbstständigkeit wird der Patient dem Pflegegrad (PG)  I-V zugeordnet.

Wann hat man welchen Pflegegrad?

Der Pflegegrad ergibt sich daraus, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann und/oder wie viel Unterstützung er benötigt, um möglichst selbstständig zu sein. Dazu sind die nachfolgend genannten 6 Bereiche relevant, die verschieden prozentual gewichtet werden:

  1. Mobilität (10%): körperliche Beweglichkeit; kann der Mensch alleine aufstehen und zu Bett gehen, kann er alleine gehen, stehen, Treppen steigen, sich sicher in seinem Umfeld bewegen

  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%): Verstehen und Sprechen; ist der Mensch zeitlich, örtlich und situativ orientiert, kann er sich unterhalten, Risiken erkennen

  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%): ist der Mensch unruhig, verängstigt, gar aggressiv gegen sich und andere, lehnt er pfl. Oder mediz. Hilfe ab

  4. Selbstversorgung (40%): kann sich der Mensch selbstständig waschen, kleiden, ernähren, die Toilette aufsuchen (

  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits-oder therapiebedingter Anforderungen und Belastungen (20%): kann der Mensch seine Medikamente selbst richtig einnehmen, Insulin spritzen, BZ-Werte deuten, kommt er alleine mit seinen Hilfsmitteln z.B. Rollator oder Prothesen zurecht,

  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%): kann der Mensch seinen Tagesablauf selbstständig gestalten, mit anderen Menschen alleine in Kontakt treten

Besonderheit: Bei den Punkten 2 und 3 wird der mit in die Gesamtbewertung genommen, der den höheren Punktwert hat.

Fazit: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf die Hilfe anderer angewiesen.

 

Nach Feststellung des Pflegegrades, kann der Pflegebedürftige nun zwischen folgenden Varianten wählen und auch bei Bedarf wechseln.

Pflegegeldleistung                                                                                                                  

Der Pflegebedürftige erhält am Monatsersten das ihm laut seinem PG zustehende Pflegegeld auf sein Konto und stellt seine Pflege/Betreuung und Versorgung in geeigneter Weise selbst sicher.

Pflegesachleistung

Diese Leistungsart wählt der Pflegebedürftige, wenn er sich durch eine anerkannte Pflegeeinrichtung -unabhängig von der Häufigkeit der Einsätze im Monat- pflegen lassen möchte.

Schöpft der Pflegedienst den Höchstbetrag des anerkannten PG nicht voll aus, so erhält der Patient automatisch von seiner Pflegekasse prozentual (Rechnung nach 3-Satz) den ihm zustehenden Restgeldbetrag auf sein Konto. Wichtig: Nicht den Differenzbetrag!

 

Preisliste Pflegesachleistung 01.2024

 

Allgemeine Informationen

  • Pflegehilfsmittel, wie Pflegebett, Toilettenstuhl, Badewannenlifter, u.s.w. stehen Pflegebedürftigen generell zu. Sie müssen nur vom Hausarzt per Rezept verordnet und an ein Sanitätshaus oder die Kranken/Pflegekasse weitergegeben werden.

  • * Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
    Während der Verhinderungspflege und/oder der Kurzzeitpflege wird 50% des Pflegegeldes der anerkannten Pflegestufe weitergezahlt. Bei der Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen und bei der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen. Es besteht ebenso die Möglichkeit die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege bei Bedarf (längere Erholungsphase) zu kombinieren. So können zugunsten der Verhinderungspflege bis zu 50% des Jahresbetrages der Kurzzeitpflege verwendet werden. Umgekehrt sogar bis zu 100% des Jahresbetrages der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege, soweit die jeweiligen Leistungen im Kalenderjahr noch nicht verbraucht wurden.

  • *Betreuungs-und Entlastungsleistungen etwa für Hilfe im Haushalt oder zur Begleitung im Alltag können auch bis zu 40% des nicht genommenen Pflegesachleistungsanspruches in Anspruch genommen werden. Nicht genutzte monatliche Beträge können bis in den Juni des Folgejahres übernommen werden.

  • Wenn man für die Pflege eines Angehörigen von der Arbeit freigestellt werden muss/möchte, kann man Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz für eine 10-tägige bezahlte Freistellung vom Beruf bei der Pflegekasse beantragen. Die Einzelheiten regelt das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Weitergehende Unterstützung, wie z.B. die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate erfragen Sie bitte bei Bedarf bei uns oder Ihrer Pflegekasse.

  • Pflegt/betreut die eingetragene Pflegeperson den Pflegebedürftigen wöchentlich mindestens 10 Stunden (regelmäßig auf zwei Tage in der Woche verteilt), zahlt die Pflegekasse für ihn Rentenbeiträge. Die Pflegeperson darf dafür nicht schon selbst Rente beziehen oder in einer Vollbeschäftigung sein. Außerdem werden Beiträge der Arbeitslosenversicherung übernommen, wenn wegen der Pflege die versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen oder ganz aufgegeben wird. Pflegepersonen sind während ihrer Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert.

Stand Mai 2022

Weitere Informationen unter:
Pflegenetzwerk Deutschland und Ratgeber Pflege - BM für Gesundheit