Gemeinsamer Jahresbetrag

Erhält der Pflegebedürftige seit mindestens 6 Monaten Pflegeleistungen von seiner Pflegekasse, so steht der eingetragenen Pflegekraft (Ehefrau, Ehemann, Tochter, ...) jährlich der Gemeinsame Jahresbetrag durch eine Ersatzkraft oder Einrichtung bis zu max. 3.539,- € zu.

Die Ersatzpflege über den Gemeinsamen Jahresbetrag kann durch einen ambulanten Pflegedienst, ein Pflegeheim oder privat organisierte Personen, die nicht mit in derselben Häuslichkeit leben (wie z. B. Freunde, Nachbarn, Verwandte ab zweiten Grades, etc.) übernommen werden.

Grundsätzlich bedarf die Inanspruchnahme des Gemeinsamen Jahresbetrages der vorherigen Genehmigung oder Absprache mit der jeweiligen Pflegekasse.

Während der Inanspruchnahme des Gemeinsamen Jahresbetrages wird 50% des Pflegegeldes der anerkannten Pflegestufe weitergezahlt.

Nicht in Anspruch genommener Anspruch des Gemeinsamen Jahresbetrages verfällt jeweils zum Jahresende, steht aber gleich zum Jahresanfang wieder in vollem Umfang neu zu.

Weitere Informationen unter:
Pflegenetzwerk Deutschland und Ratgeber Pflege - BM für Gesundheit