Betreuungs-und Entlastungsbetrag nach § 45b

Alle Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Der dafür zur Verfügung stehende Betrag ist zweckgebunden –also nicht als Geldleistung zu beziehen- und beläuft sich auf monatlich 125,-€.

Er kann sowohl für ambulante Betreuungsleistungen und ambulante Hauswirtschaftliche Hilfen, als auch zur Ko-Finanzierung einer teilstationären Tages-/Nachtpflege oder auch für eine vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege genutzt werden und dient somit als weitere zusätzliche Unterstützung für die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen.

Ausnahme: (Nur) Patienten des Pflegegrades 1 dürfen den Entlastungsbetrag auch für Körperpflegeeinsätze durch ambulante Pflegedienste nutzen.

Nicht genutzte monatliche Beträge werden „angespart“ und können mit in die Folgemonate –sogar bis in den Juni des Folgejahres!! - mitgenommen werden.

Ebenfalls können auch bis zu 40% des nicht genommenen Pflegesachleistungsanspruches eines Monats für Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen unter:
Pflegenetzwerk Deutschland und Ratgeber Pflege - BM für Gesundheit