Zahlung von Beiträgen zur Renten-und Arbeitslosen-Versicherung für pflegede Angehörige

Pflegt/betreut die eingetragene Pflegeperson den Pflegebedürftigen wöchentlich mindestens 10 Stunden (regelmäßig auf zwei Tage in der Woche verteilt), zahlt die Pflegekasse für ihn Rentenbeiträge.

Wichtig: Die Pflegeperson darf dafür allerdings nicht schon selbst Rente beziehen oder in einer Vollbeschäftigung sein.

Außerdem können durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen Beiträge der Arbeitslosenversicherung übernommen werden, wenn wegen der Pflege die versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen oder ganz aufgegeben wird.

Pflegepersonen sind während ihrer Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert.

Weitere Informationen unter:
Pflegenetzwerk Deutschland und Ratgeber Pflege - BM für Gesundheit