Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

Erhält der Pflegebedürftige seit mindestens 6 Monaten Pflegeleistungen von seiner Pflegekasse, so steht der eingetragenen Pflegekraft (Ehefrau, Ehemann, Tochter, ...) jährlich Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege durch eine Ersatzkraft oder Einrichtung bis zu jeweils max. 1.612,00 € zu.

Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, ein Pflegeheim oder privat organisierte Personen, die nicht mit in derselben Häuslichkeit leben (wie z. B. Freunde, Nachbarn, Verwandte ab zweiten Grades, etc.) übernommen werden.

Die Kurzzeitpflege kann nur in dafür vorgesehenen Pflegeeinrichtungen erbracht werden.

Grundsätzlich bedarf die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege der vorherigen Genehmigung oder Absprache mit der jeweiligen Pflegekasse.

Während der Verhinderungspflege und/oder der Kurzzeitpflege wird 50% des Pflegegeldes der anerkannten Pflegestufe weitergezahlt. Bei der Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen und bei der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen.

Es besteht ebenso die Möglichkeit die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege bei Bedarf (längere Erholungsphase) zu kombinieren. So können zugunsten der Verhinderungspflege bis zu 50% des Jahresbetrages der Kurzzeitpflege verwendet werden.

Umgekehrt sogar bis zu 100% des Jahresbetrages der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege, soweit die jeweiligen Leistungen im Kalenderjahr noch nicht verbraucht wurden.

Nicht in Anspruch genommener Anspruch auf Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege verfällt jeweils zum Jahresende (31.12.).

Weitere Informationen unter:
Pflegenetzwerk Deutschland und Ratgeber Pflege - BM für Gesundheit